Die nachfolgenden Allgemeinen Vermietbedingungen werden Inhalt des zwischen dem Vermieter des Wohnmobils (nachfolgend „Vermieter“ genannt) und Ihnen (nachfolgend „Mieter“ genannt) zustande kommenden Vertrages für die Anmietung eines Wohnmobils.
1.Vertragsgegenstand
- Der Mieter erhält durch den Abschluss des Mietvertrages das Recht, für die Dauer des vereinbarten Vertrages das Wohnmobil im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und jeglicher vertraglich vereinbarter Entgelte.
- Nur die Anmietung eines Wohnmobils ist Gegenstand des Vertrages. Eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, hauptsächlich die §§ 651 a-I BGB finden keine Anwendung. Der Mieter setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein und führt seine Fahrt selbstständig durch.
- Ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll ist bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeuges unbedingt vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen, da die beiden Protokolle Bestandteile des Mietvertrages sind.
2.Führerschein, Mindestalter des Fahrers
Der Fahrer des Wohnmobils muss mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Besitz eines Führerscheins für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland, z.B. der Klasse 3, der Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg oder der Klasse C1 von mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht sein. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die diese erforderlichen Bedingungen erfüllen. Eine Vorlage des Führerscheins des Mieters und oder des Fahrers bei Anmietung oder Übernahme ist die Voraussetzung für die Wohnmobilübernahme. Zu Lasten des Mieters geht es, wenn es infolge fehlender Vorlage des Führerscheins zu einer verzögerten Übernahme kommt. Wenn weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch in einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt wird, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurück zu treten. Es treten dann die Stornobedingungen der Ziffer 6 in Anwendung.
3.Entgelte und Zahlungsbedingungen
- Der Mietpreis richtet sich nach der gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Bei mehr gefahrenen Kilometern wird bei Fahrzeugübergabe der Mehrpreis berechnet. Kraftstoffkosten, Park-, Maut-, Stellplatz-, Camping- sowie Fährgebühren oder auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren zahlt der Mieter selbst. Das gemietete Fahrzeug ist vollgetankt zurück zu geben, ansonsten fallen Betankungskosten gemäß Mietvertrag an. Im Mietpreis enthalten sind Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziff. 4 sowie Verschleißreparaturen, Ölverbrauch und Wartung.
- Wechselnde Saisonzeiten werden bei der Preisberechnung berücksichtigt. Sofern das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt fristgerecht zurückgegeben wird (siehe auch Ziffer 8 g) werden der Tag der Fahrzeugübernahme und der Tag der Rückgabe als ein Miettag berechnet.
- Eine einmalige Servicepauschale fällt zusätzlich bei jeder Anmietung an. Diese beinhaltet u.a. die betriebsbereite Übergabe des Fahrzeuges und eine ausführliche Fahrzeugeinweisung.
- Werden die Forderungen aus dem Mietvertrag mit einer Kreditkarte bezahlt, gilt die Unterschrift des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto zu belasten. Auch für Nachbelastungen infolge der durch den Mieter schuldhaft verursachten Schadensfälle (bis max. zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt) und Ordnungswidrigkeiten des Mieters einschließlich der dem Mieter zuzurechnenden Folgekosten (insbesondere Abschleppkosten) gilt diese Ermächtigung.
- Der Verzugszins beträgt 5% über dem Basiszinssatz, wenn der Mieter entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen in Zahlungsverzug kommt. Der Vermieter ist berechtigt, die ihm entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen, wenn das Konto des Mieters keine Deckung aufweist oder der Mieter dem Lastschrifteinzug gegenüber seinem kontoführenden Institut widerspricht. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Wird eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt, oder bei Verzug des Mieters die Beauftragung eines Inkassounternehmens erforderlich, so hat der Mieter auch die dadurch entstandenen Kosten zu tragen. Auch kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter dann ausgeschlossen werden.
4.Versicherungsschutz
Das Mietfahrzeug verfügt wie folgt über eine Kraftfahrtversicherung gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen (AKB):
- Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit unbegrenzter Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden bis maximal 15 Mio. Euro je geschädigte Person (Tarifgruppe N)
- Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen eines Teil- bzw. Vollkaskoschutzes mit einem Selbstbehalt pro Schadenfall in Höhe der Vereinbarung, soweit die Bedingungen keine volle Haftung des Mieters vorsehen, besonders entsprechend Ziff. 13 dieser Vermietbedingungen.
- Reservierung und Zahlungsbedingungen
- Nur nach schriftlicher Reservierungsbestätigung durch den Vermieter sind Reservierungen verbindlich. Mit dieser schriftlichen Reservierungsbestätigung erhält der Mieter den Anspruch auf ein Wohnmobil in der gebuchten Fahrzeugkategorie, sofern nicht nach Ziff. 9 die Stellung eines Ersatzfahrzeuges zulässig ist. Kein Anspruch besteht auf einen spezifischen Grundriss.
Ist eine Anzahlung vereinbart, ist diese mit Erhalt der Reservierungsbestätigung auf das genannte Konto des Vermieters zu überweisen. Im Falle nicht fristgerechter Zahlung kann der Vermieter nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung von Vertrag zurück treten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6 Anwendung.
- Rücktritt und Umbuchung
- Ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen besteht nicht. Allerdings räumt der Vermieter dem Mieter ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein.
Folgende Stornogebühren werden bei Rücktritt von der Reservierung fällig:
10% des Mietpreises bis zum 100. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn; 20% des Mietpreises vom 99. Tag bis 61. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
40% des Mietpreises vom 60. bis 30. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
60% des Mietpreises vom 29. bis 15. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
70% des Mietpreises vom 14. bis 8. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
80% des Mietpreises ab dem 7. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
90% des Mietpreises ab 24 Stunden vor dem vereinbarten Mietbeginn
Für den Rücktrittszeitpunkt maßgebend ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Als Rücktritt gilt eine Nichtabnahme/-abholung. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird empfohlen.
- Sofern freie Kapazitäten innerhalb des Kalenderjahres vorhanden sind, ist bis 30 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn eine Umbuchung ohne Aufpreis möglich, sofern die vereinbarte Mietdauer nicht unterschritten wird. Nach erfolgter Buchung ist eine Reduzierung des Mietzeitraumes nicht möglich.
- Nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters ist eine Gestellung eines Ersatzmieters möglich. Der Vermieter kann die Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern.
- Dem Mieter bleibt unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.
- Kaution
- Bei Fahrzeugübergabe muss eine Kaution in Höhe der Vereinbarung im Mietvertrag unmittelbar an den Vermieter geleistet werden.
- Nach erfolgter Mietvertragsabrechnung sowie einer ordnungsgemäßen und vertragsgemäßen Rückgabe des Wohnmobiles wird die Kaution zurückerstattet. Fallen Zusatzaufwendungen und Kosten wie zum Beispiel Toilettenreinigung, Abgabe mit leerem Tank, etwaige Schäden etc. an, so werden diese bei Rückgabe mit der Kaution verrechnet. Anfallende Reparaturkosten infolge eines Schadenereignisses können durch den Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abgerechnet werden. Der Vermieter hat das Recht, bis zur abschließenden Klärung, die Kaution zurückzuhalten.
- Fahrzeugübergabe- und Rückgabe
- Zu dem entsprechend im Mietvertrag vereinbarten Datum und Uhrzeit ist das Fahrzeug an der im Mietvertrag benannten Adresse zu übernehmen und zurückzugeben.
- An der im Mietvertrag genannten Adresse hat der Vermieter gemeinsam mit dem Mieter bei Übernahme des Wohnmobiles selbiges auf den ordnungsgemäßen Zustand, korrekte Füllstände und Vollständigkeit des Zubehöres zu überprüfen. Festgestellte Schäden, fehlendes Zubehör o. ä. sind dem Vermieter anzuzeigen und werden auf einem Übergabeprotokoll vermerkt.
- Es erfolgt eine ausführliche und umfassende Einweisung vor Übergabe des Wohnmobiles. Erst nach erfolgter Einweisung erfolgt die Übergabe. Verantwortet der Mieter etwaige Verzögerungen und Kosten, so gehen diese zu Lasten des Mieters.
- Im Original sind bei Übergabe des Wohnmobiles der gültige Bundespersonalausweis sowie der Führerschein vorzulegen.
- Beschädigte oder fehlende Gegenstände oder Zubehör werden dem Mieter berechnet, insoweit dieses durch den Mieter verursacht wurde bzw. durch diesen zu vertreten ist.
- Ist das Wohnmobil nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an den Vermieter zurückgegeben worden, so ist der Vermieter berechtigt, den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum entsprechend dem im Mietvertrag vereinbarten Mietzins als Nutzungsausfallentschädigung zu berechnen. Der Mieter haftet nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt.
- Eine Berechtigung zur Nutzung des Wohnmobiles ist nur für die Dauer des im Mietvertrag angegebenen Zeitraumes gewährt. Nur nach ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung des Vermieters ist eine Verlängerung diesbezüglich möglich. Ebenso diesbezüglich findet die Regelung entsprechend § 545 BGB keine Anwendung. Auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters findet keine grundsätzliche Verlängerung des Mietvertrages nach Ablauf der Mietzeit statt.
- Wird das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit an den Vermieter zurückgegeben, so hat dies keine Verringerung des vereinbarten Mietzinses zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.
- Sofern das gebuchte Wohnmobil nicht zur Verfügung gestellt werden kann, kann der Vermieter, soweit möglich, ein in Ausstattung und Größe vergleichbares Wohnmobil zur Verfügung stellen. Akzeptiert der Mieter ein kleineres Wohnmobil, so wird die Differenz zwischen dem angebotenem Ersatzfahrzeug erstattet.
- Der Vermieter hat das Recht, das Wohnmobil vor Ablauf der vereinbarten Mietnutzungsdauer nach fristloser Kündigung des Mietvertrages zurück zu verlangen. Dazu muss jedoch ein wichtiger Grund vorliegen. Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen Grundes bleibt davon unberührt.
- Der Vermieter behält sich das Recht vor, Strafanzeige zu erstatten, sofern der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung nicht nachkommt und diesbezüglich auch nach einer weiteren Aufforderung der Rückgabe des Wohnmobiles nicht nachkommt. Insoweit entstandene Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu verantworten.
- Ersatzfahrzeug
- Sofern ein Wohnmobil in der gebuchten Kategorie nicht gestellt werden kann, kann durch den Vermieter ein in Größe und Ausstattung vergleichbares Wohnmobil angeboten werden. Zusätzliche Mietkosten entstehen dem Mieter dadurch nicht. Nach § 543, Abs. 2, Nr. 1 BGB ist eine Kündigung des Mieters ausgeschlossen, es sei denn der Vermieter kann kein Ersatzfahrzeug stellen, es kommt zu unangemessenen Verzögerungen oder die Stellung eines Ersatzfahrzeugs wird durch den Vermieter verweigert. Dadurch entstehende Kosten wie Maut,- oder Fährgebühren gehen zu Lasten des Vermieters. Der Mieter kann die Annahme eines größeren Wohnmobiles als vertragsgemäße Leistung ablehnen, sofern berechtigte Interessen diesem entgegenstehen.
- Sofern der Mieter ein kleineres Ersatzfahrzeug akzeptiert, so erstattet der Vermieter die sich daraus ergebende Preisdifferenz.
- Ist die Nutzung des Wohnmobiles eingeschränkt oder unmöglich durch einen Umstand, den der Mieter zu verantworten hat oder ist dieses durch Verschulden des Mieters zerstört, so kann der Vermieter die Stellung eines Ersatz-Wohnmobiles verweigern. Entsprechend § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine Kündigung durch den Mieter in diesem Fall ausgeschlossen.
- Obliegenheiten des Mieters
- Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Davon ausgenommen sind Notfälle. Ein persönliches Erscheinen des Mieters bei Abholung des Wohnmobiles ist Pflicht. Der Mieter verpflichtet sich, von allen Fahrern des Wohnmobiles die Namen sowie die Anschriften als auch Kopien von Bundespersonalausweisen und Führerscheinen beim Vermieter zu hinterlegen.
- Vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen anderen Fahrer außer dem Mieter selbst, versichert sich dieser, ob sich der Fahrer zu diesem Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigem Zustand befindet, einen gültigen Führerschein besitzt und diesem kein Fahrverbot auferlegt worden ist. Der Fahrer ist vom Mieter über die Allgemeinen Vermietbedingungen und deren Geltung zu informieren.
- Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Wohnmobil entsprechend schonend und sachgemäß zu behandeln. Hierzu gehört unter anderem die Kontrolle der Flüssigmedien wie Öl und Kühlwasser, des Reifendruckes sowie die Verwendung des vorgeschrieben Kraftstoffes und des Adblue-Standes.
Beim Verlassen des Wohnmobiles ist dieses entsprechend zu sichern (Lenkradschloss) sowie Fahrzeugschlüssel und Papiere an sich zu nehmen und vor dem Zugriff vor Dritten bzw. Unbefugten zu schützen. Der Mieter verpflichtet sich, den verkehrssichern Zustand des Wohnmobiles regelmäßig zu überprüfen sowie Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen und technische Regeln zu befolgen.
- Es ist untersagt, das Wohnmobil u. a. wie folgt zu verwenden:
– die Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen oder Testfahrten
– explosive, leicht entzündliche, giftige, radioaktive oder sonstige gefährliche Stoffe zu befördern
– die Begehung von Zoll – oder anderweitigen Straftaten
– die Weitervermietung oder Weiterverleihung
– Fahrten, die zu einer übermäßigen Beanspruchung des Wohnmobiles führen
– gewerbliche Personen- oder Fernverkehrsbeförderung
– Geländefahrten, Fahrschulübungen
– Fahrten auf nicht dafür vorgesehenen Gelände oder Nutzungen, die über den vertraglichen gebrauch hinausgehen.
- Es sind keine Fahrten in Kriegsgebiete erlaubt. Grundsätzlich erlaubt sind Fahrten in das europäische Ausland. Davon ausgenommen sind Fahrten in folgende Länder: Ukraine, Bulgarien, Türkei, Moldawien, Rumänien, Island, Kanarische Inseln, Grönland, Madeira, Gesamt-Zypern, Azoren. Ausnahmen davon gelten nur nach ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung und Zustimmung des Vermieters. Der Mieter hat sich während der Mietdauer selbstständig über die Verkehrsbestimmungen und Gesetze in den jeweiligen besuchten Ländern oder Transitländern zu informieren.
- Notwendige Reparaturen, welche die Verkehrs – und Betriebssicherheit des Wohnmobiles bedingen, kann der Mieter bis zu einer Höhe von 160,00 Euro selbstständig und ohne Nachfrage beim Vermieter bei einer Fachwerkstatt in Auftrag geben. Darüber hinaus dürfen Reparaturen nur mit textlicher Zustimmung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Angefallene und genehmigte Reparaturen erstattet der Vermieter nur gegen Vorlage diesbezüglicher Belege und Rechnungen im Original. Dies gilt nur, wenn der Mieter nicht für den die Reparatur bedingten Defekt entsprechend den Vorgaben der Vermietbedingungen haftbar zu machen ist.
- Es ist dem Mieter untersagt, am Mietfahrzeug technische Veränderungen vorzunehmen. Hierzu zählen u. a. Lackierungen, Anbringen von Aufklebern oder Folien jedweder Art.
- Haustiere sind nicht gestattet. Verstößt der Mieter gegen diese Bestimmung, so führt dies zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung laut Mietvertrag. Entsteht dem Vermieter ein entgangener Gewinn durch zeitweise Nichtvermietbarkeit, so geht dies ebenfalls zu Lasten des Mieters. Weiterhin behält der Vermieter sich das Recht vor, den Mieter von zukünftigen Buchungen auszuschließen.
- Das Mitnehmen von Kindern unter 12 Jahren ist nur auf den dafür zugelassenen Sitzen sowie entsprechenden Kindersitzen nach § 21 StVO zulässig.
- Der Mieter ist verpflichtet, Änderungen seiner Rechnungsanschrift nach Mietvertragsabschluss und bis zur vollständigen Abrechnung des Mietverhältnisses sofort und ohne Aufforderung dem Vermieter mitzuteilen. Darüber hinaus hat der Mieter die Pflicht, die Personalien eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers offenzulegen, wenn offenkundiges und berechtigtes Interesse seitens des Vermieters besteht. Dies gilt besonders bei Schadenfällen durch den Fahrer.
- Verhalten bei Unfall bzw. Schadenfall
- Nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Diebstahls-, Wild- oder anderweitigen Schadenereignis hat der Fahrer/Mieter unverzüglich die Polizei zu rufen und den Vermieter zu informieren. Eine Entfernung vom Unfallort ist nicht zulässig bis zur endgültigen Unfallaufnahme bzw. endgültigen Klärung der Geschehnisse. Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht) wird strafrechtlich sanktioniert im Sinne von § 142 StGB.
- Eine Verweigerung der Unfallaufnahme durch die Polizei hat der Mieter gegenüber dem Vermieter nachzuweisen, insbesondere auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
- Der Vermieter ist unverzüglich über alle Einzelheiten des Schadensereignisses zu informieren. Dies gilt auch für geringfügige Schäden. Im Unfall- bzw. Schadenbericht sind die Personalien aller am Ereignis beteiligten Personen festzuhalten, ebenso eventueller Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge.
- Etwaige andere Beschädigungen oder Vorkommnisse, die mit dem Wohnmobil in Verbindung stehen, sind dem Vermieter unverzüglich bzw. spätestens bei der Rückgabe des Fahrzeuges anzuzeigen.
- Haftung des Vermieters
- Der Vermieter haftet für alle Schäden, insoweit Deckung im Rahmen der für das Vermietfahrzeug abgeschlossene Versicherung besteht. Bei dadurch nicht abgedeckten Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz, sofern der Vermieter vertragswesentliche Pflichten verletzt. Eine diesbezügliche Haftungsbeschränkung gilt ebenso zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, dessen Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertretern.
- Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen, verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, dessen Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertretern.
- Es wird durch den Vermieter keine Haftung für Gegenstände oder Sachen übernommen, welche bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen oder vergessen worden sind.
- Haftung des Mieters
Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für Schäden am Fahrzeug, dem Fahrzeugverlust oder anderweitige, darüberhinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund von Verletzung von Vertragspflichten, insoweit der Mieter den Schaden bzw. Verlust zu vertreten hat, nach
folgenden Bestimmungen:
- Während der vereinbarten Mietdauer haftet der Mieter bei leichter Fahrlässigkeit bis zum vereinbarten Selbstbehalt pro Schadenfall, soweit sich keine weiterführende Haftung aus diesen Bedingungen ergibt.
- Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Mietfahrzeuges in Verzug, so haftet er ab Eintritt des Verzuges uneingeschränkt und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben für alle dadurch entstandenen Schäden.
- Eine Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. Führt der Mieter während der Mietdauer einen Schadensfall grob fahrlässig herbei, so haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter entsprechend der Schwere und des Umfanges Verschuldens vollumfänglich bis zur Höhe des Gesamtschadens.
- Eine Haftungsbeschränkung auf den vereinbarten Selbstbehalt ist ebenfalls ausgeschlossen, insoweit der Mieter eine Verletzung der in den Ziffern 2 (Mindestalter Fahrer), 8 (Fahrzeugübergabe – Rückgabe), 10., b, c, d, e, f, g, (Obliegenheiten), 11. (Verhalten bei Unfall o. Schadenfall) vorsätzlich begeht. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Vertragspflichten während der vereinbarten Mietdauer haftet der Mieter dem Vermieter vollumfänglich entsprechend der Schwere und des Umfanges in Höhe des Gesamtschadens. Der Mieter trägt die Beweislast für das Nichtvorliegen von grober Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, sofern die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkungen hat. Davon ausgenommen ist arglistiges Verhalten.
- Ist die vereinbarte Mietdauer abgelaufen, so haftet der Mieter vollumfänglich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
- Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden die durch mitgeführte Tiere entstanden sind.
- Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
- Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter in vollem Umfang von allen Kosten freizustellen, die während der Mietdauer durch ihn selbst zu vertreten sind. Hierzu zählen insbesondere anfallende Gebühren, Abgaben, Maut, Bußgelder, Strafen oder sonstige Kosten. Kostenbescheide, die dem Vermieter in diesem Zusammenhang zugestellt werden, werden an den Mieter weitergeleitet.
- Bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen hat der Mieter für die vollständige und rechtzeitige Entrichtung anfallender Gebühren zu sorgen.
- Der Vermieter ist berechtigt, bis zum Abschluss etwaiger Schuldfragen, die Kaution zurück zu behalten.
- Verjährung
- Offensichtliche Mängel am Mietfahrzeug muss der Mieter dem Vermieter unverzüglich textlich anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Kann der Vermieter infolge von Unterlassung der Anzeige nicht rechtzeitig Abhilfe schaffen, so sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft.
- Innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, verjähren alle vertraglichen Ansprüche des Mieters. Davon ausgenommen sind Schäden durch die Verletzung, des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers des Mieters oder Fälle, in denen der Vermieter, dessen Erfüllungsgehilfen oder gesetzliche Vertreter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Sofern vom Mieter Schäden geltend gemacht werden, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche textlich zurückweist.
- Schadenersatzansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung oder Veränderung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeuges am vereinbarten Rückgabeort. Insoweit der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter erst fällig, sobald der Vermieter die Möglichkeit zur Einsichtnahme in entsprechende Ermittlungsakten hatte. Die Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeuges. Der Vermieter verpflichtet sich um unverzügliche und nachdrückliche Akteneinsicht. Der Mieter ist über den Zeitpunkt der Akteneinsicht zu informieren.
- Allgemeine Bestimmungen
- Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag unterzeichnet hat, als Gesamtschuldner.
- Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder zu erwartenden entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.
- Der Vermieter kann sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter bedienen.
- Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, auch die Geltendmachung ebensolcher Ansprüche in eigenem Namen.
- Datenerhebung, Datenverarbeitung, Datennutzung
- Der Vermieter erhebt, verarbeitet bzw. nutzt personenbezogene Daten des Fahrers/Mieters zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne der DSGVO, Art. 6, Abs. 1a
- Zu Vertragszwecken kann eine Übermittlung dieser Daten zwischen dem Vermieter und seinen Vertragspartnern oder an andere Dritte wie zum Beispiel Inkassounternehmen, Rechtsanwälte etc. erfolgen.
- Weiterhin kann auch eine Weitergabe personenbezogener Daten an Behörden erfolgen, insofern eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters gegenüber entsprechenden Behörden besteht.
- Darüber hinaus ist der Vermieter ebenso berechtigt, persönliche Daten des Mieters zur Beantwortung von Anfragen durch die Behörden im Zusammenhang mit Anzeigen (zum Beispiel Strafzettel, Bußgelder oder andere Gebühren/Kosten), welche sich im Zeitraum der Mietdauer ergeben haben, weiterzuleiten. Eine darüber hinausgehende Übermittlung an andere Dritte erfolgt nur insoweit dies für die Vertragserfüllung notwendig ist. Hierzu zählt zum Beispiel die Weitergabe personenbezogener Daten von Mietern an Kreditkartenunternehmen zum Zwecke der Abrechnung sowie die in den Fällen der Ziffern 13 g und h an jene Unternehmen oder Stellen, sodass diese entsprechende Gebühren oder Kosten direkt gegenüber dem Mieter geltend machen können.
- Der Vermieter behält sich grundsätzlich vor, seine Miet-Wohnmobile mit einem satellitengestützen Ortungssystem auszurüsten. Dadurch ist es möglich, die Positionsdaten des Fahrzeuges jederzeit festzustellen und im Alarmfall wie zum Beispiel bei Diebstahl, Raub, Sabotage oder bei Verstoß gegen Einreisebeschränkungen zu orten bzw. stillzulegen. Insoweit dabei personenbezogene Daten erhoben werden, werden diese vom Vermieter ausschließlich zum Zwecke der Ortung und/oder Stilllegung erhoben bzw. genutzt.
- Schlussbestimmung
- Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters oder der vereinbarte Rückgabeort.
- b.Zusätzliche Vereinbarungen, welche die Änderung der allgemeinen Vermietbedingungen bedingen, sind nur in Textform wirksam und nur insoweit sich diese auf mündliche Abreden im Vorfeld und im Abschluss des Mietvertragsabschlusses beziehen.
- Für den zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
- Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
- Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):
Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil.